Beispiel für einen Arbeitsvertrag (kein Urteil)

Nennung der Vertragsparteien§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses und der Tätigkeit "br />Frau/Herr ___________ wird ab _________ für die Tätigkeit als _________ in ___________ eingestellt. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Sie gilt erst im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme als zugegangen.Ihr/Sein Aufgabengebiet umfasst_______________.Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Angestellten eine andere ihren/seinen Fähigkeiten entsprechende gleichwertige und gleichbezahlte Tätigkeit zuzuweisen.
§ 2 Probezeit
1. Der Anstellungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit . Während der Probezeit kann das Angestelltenverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
§ 3 Beendigung des Angestelltenverhältnisses
1. Nach Ablauf der Probezeit gelten für beide Seiten folgende Kündigungsfristen :bis zu einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonatsnach einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren einen Monat zum Ende eines Kalendermonats nach einer Beschäftigungsdauer von 5 Jahren 2 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahresnach einer Beschäftigungsdauer von 8 Jahren 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahresnach einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren 4 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahresnach einer Beschäftigungsdauer von 12 Jahren 5 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahresnach einer Beschäftigungsdauer von 15 Jahren 6 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahresnach einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren 7 Monate zum Ende eines KalendervierteljahresDabei werden Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.Eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten der/des Angestellten wirkt gleichermaßen zugunsten des Arbeitgebers.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform . Eine Kündigung des Arbeitsvertrags vor Arbeitsbeginn ist ausgeschlossen.
3. Ohne Kündigung endet das Angestelltenverhältnis mit dem Ablauf des 65. Lebensjahres.
4. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die/den Angestellte/n nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und darüber hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. Auf die Freistellung wird der noch nicht gewährte Urlaub angerechnet.
5. Tritt die/der Angestellte die Arbeit nicht zu dem in § 1 genannten Zeitpunkt an oder scheidet sie/er, ohne ein Recht zur fristlosen Vertragsauflösung zu haben, ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus oder wird sie/er aus einem Grund gekündigt, der eine fristlose Entlassung rechtfertigt, so zahlt sie/er an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einer Bruttomonatsvergütung. Das Gleiche gilt für den Arbeitgeber, wenn er die Arbeitsaufnahme zu dem vorgesehenen Zeitpunkt vereitelt oder wenn die/der Angestellte aus einem Grund kündigt, der sie/ihn zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt. Die Geltendmachung weiter gehender Schadenersatzansprüche bleibt für beide Vertragsteile unberührt.
§ 4 Gehalt
1. Die/Der Angestellte erhält für ihre/seine Tätigkeit ein Gehalt in Höhe von _______ DM/ __________ Euro.
2. Das monatliche Bruttogehalt wird jeweils am Ersten des folgenden Monats fällig.
3. Die/Der Angestellte erhält weiter eine freiwillige, jederzeit widerrufliche übertarifliche Zulage in Höhe von _________ DM/ ___________ Euro pro Monat .
4. Die Zahlung des Gehalts erfolgt bargeldlos auf ein von der/dem Angestellten einzurichtenden Bank-, Sparkassen- oder Postgirokonto.
5. Die Gehaltsforderungen dürfen, außer an Unterhaltsberechtigte und frühere Arbeitgeber, nicht abgetreten werden. Die/Der Angestellte hat die durch Pfändung, Verpfändung oder Abtretung entstehenden Kosten zu tragen. Der Arbeitgeber kann zur Deckung der Kosten für die Bearbeitung für jeden einzelnen zu bearbeitenden Vorgang einen Betrag von 25 DM einbehalten. Der Anspruch gilt als jeweils vor der Gehaltsforderung entstanden. "br />§ 5 Gratifikation
1. Die/Der Angestellte erhält eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Gratifikation in Höhe von __________ DM/___________ Euro.
2. Auf die Gratifikation besteht auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch.
3. Voraussetzung für die Zahlung der Gratifikation ist, dass am Auszahlungstag (1.12.) ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht, es sei denn, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten oder aus personenbedingten, von der/dem Angestellten nicht zu vertretenden Gründen gekündigt wurde.
4. Die/Der Angestellte ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn sie/er wegen Eigenkündigung oder aufgrund eines von ihr/ihm zu vertretenden Grundes bis zum 31.3. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres außerordentlich oder verhaltensbedingt gekündigt wird. Entsprechendes gilt, wenn das Anstellungsverhältnis bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlass des Aufhebungsvertrags ein Verhalten war, das eine außerordentliche oder verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt hätte.Entsprechendes gilt, wenn die/der Angestellte von sich aus einen Aufhebungsvertrag begehrt .
5. Die/Der Angestellte ist damit einverstanden, dass mit der Rückzahlungsforderung gegen rückständige oder noch fällig werdende Vergütungsansprüche unter Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen aufgerechnet wird.
§ 6 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt derzeit ________ Stunden wöchentlich. Sie richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach der im Betrieb für die Angestellten üblichen Arbeitszeit.
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen beziehungsweise der Übung des Betriebs.
§ 7 Mehrarbeit
1. Die/Der Angestellte ist verpflichtet, im gesetzlich zulässigen Rahmen Samstag-/Sonntags-/Schicht-/Wechselschicht-/Nacht-/Mehr- oder Überarbeit zu leisten.
2. Die/Der Angestellte erhält für jede Über- oder Mehrarbeitsstunde, die nach § 4 zu zahlende Stundenvergütung zuzüglich eines Zuschlags von 25 % .
3. Über- oder Mehrarbeitsstunden werden nur vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder vereinbart wurden oder wenn sie wegen dringender betrieblicher Interessen erforderlich waren und die/der Angestellte Anfang und Ende spätestens am nächsten Tag dem Arbeitgeber schriftlich mitteilt. "br />§ 8 Arbeitsverhinderung/Krankheit
1. Jede Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus anderen Gründen ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
3. Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt feststellen lassen, ob die/der Angestellte arbeitsfähig ist. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
4. Die Höhe des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Arbeitsbefreiung in besonderen Fällen
Der/Dem Angestellten wird in folgenden Fällen ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub und unter Fortzahlung des Gehalts Arbeitsbefreiung gewährt:
1) bei eigener Eheschließung _________ Tage
2) bei der Eheschließung oder beim Tode naher Angehöriger __________ Tage
3) bei Umzug in eine andere Familienwohnung ________ Tage.
§ 10 Urlaub
1. Der Urlaubsanspruch beträgt __________________ Arbeitstage/Werktage. Im Kalenderjahr des Beginns und des Endes des Arbeitsverhältnisses wird für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Kalendertage bestand, 1/12 des Jahresurlaubs gewährt.
2. Der Urlaub wird in Abstimmung mit der Firmenleitung festgelegt.
3. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu nehmen. Nicht genommener Urlaub kann nur dann auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall ist der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen. Bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommener Urlaub verfällt.
4. Vor Urlaubsantritt wird ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von _______ DM/ _________ Euro je Urlaubstag gewährt. "br />§ 11 Nebentätigkeiten
Selbständige oder unselbständige Nebentätigkeiten, die das Angestelltenverhältnis beeinträchtigen können, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers ausgeführt werden. Dies gilt besonders, wenn die Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen ausgeübt werden soll oder wenn sie die nach diesem Vertrag geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigt.
§ 12 Verschwiegenheitspflicht
Die/Der Angestellte verpflichtet sich, über alle geschäftlichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht besteht für das Betriebsgeheimnis ________. Für dieses Betriebsgeheimnis besteht für den Angestellten - auch zu eigenen - Zwecken ein Verwertungsverbot.Sie/Er verpflichtet sich, alle betrieblichen Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
§ 13 Forderungsübergang bei Dritthaftung
Kann die/der Angestellte auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser Arbeitsentgelt fortgezahlt hat.Der/Die Angestellte hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
§ 14 Darlehen und Vorschüsse
Darlehen und Vorschüsse werden im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betrages, der zur Rückzahlung noch offen ist, ohne Rücksicht auf die bei Abschluss getroffenen Vereinbarungen fällig. "br />§ 15 Nebenabreden/Vertragsänderungen
1. Nebenabreden und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend abbedungen werden.
2. Die/Der Angestellte ist verpflichtet, sämtliche Änderungen ihrer/seiner Anschrift umgehend dem Arbeitgeber mitzuteilen. "br />§ 16 Betriebsordnung
Die jeweilige Betriebsordnung/Arbeitsordnung und die jeweils bestehenden Betriebsvereinbarungen sind Inhalt des Arbeitsvertrags und können im Personalbüro eingesehen werden.
§ 17 Ausschlussfristen
Alle Ansprüche, die sich aus diesem Vertrag ergeben, sind von den Vertragschließenden innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Entstehung geltend zu machen, es sei denn, dass im vorliegenden Arbeitsvertrag kürzere Fristen vereinbart wurden. Die Ansprüche sind nach diesem Zeitpunkt verfallen.
Unterschriften der Vertragsparteien, Datum

Redaktion

 

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