Arbeitsplatzbeschreibung, Kündigung


Vorsicht bei Arbeitsplatzbeschreibung
Wird in einem Arbeitsvertrag der Tätigkeitsbereich eines Arbeitnehmers eng umschrieben, kann sich dies im Fall einer Kündigung für den Arbeitnehmer ungünstig auswirken. Derartige genaue Tätigkeitsbeschreibungen sind insbesondere bei Führungskräften üblich. Fällt nämlich die konkret beschriebene Arbeit im Betrieb weg, so kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, ohne eine Sozialauswahl unter mehreren Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten vornehmen zu müssen.

Urteil des BAG 2 AZR 725/97 Handelsblatt vom 16.11.1998

 

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