Abberufung eines Geschäftsführers
Eine GmbH kündigte das Anstellungsverhältnis mit ihrem Geschäftsführer fristlos und widerrief seine Bestellung zum Geschäftsführer. Die Kündigung wurde zum einen auf angebliche Verfehlungen des Geschäftsführers (Trunkenheit im Verkehr, Alkoholmissbrauch während der Arbeitszeit, Beleidigung von Kunden und Mitarbeitern...) gestützt. Zum anderen berief sich die GmbH auf folgenden Passus im Geschäftsführeranstellungsvertrag: "Der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn der Geschäftsführer aus der Gesellschaft ausscheidet...".Das Oberlandesgericht München kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung wirksam war. Dabei stützte das Gericht
Urteil des BGH vom 01.12.1997
II ZR 232/96
ZIP 1998, 652
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