Abberufung eines Geschäftsführers

Eine GmbH kündigte das Anstellungsverhältnis mit ihrem Geschäftsführer fristlos und widerrief seine Bestellung zum Geschäftsführer. Die Kündigung wurde zum einen auf angebliche Verfehlungen des Geschäftsführers (Trunkenheit im Verkehr, Alkoholmissbrauch während der Arbeitszeit, Beleidigung von Kunden und Mitarbeitern...) gestützt. Zum anderen berief sich die GmbH auf folgenden Passus im Geschäftsführeranstellungsvertrag: "Der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn der Geschäftsführer aus der Gesellschaft ausscheidet...".

Das Oberlandesgericht München kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung wirksam war. Dabei stützte das Gericht seine Entscheidung nicht auf die angeblichen Verfehlungen des Geschäftsführers, sondern allein auf den Inhalt des Vertrages, wonach das blosse Ausscheiden des Geschäftsführers eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigte. Diese Vertragsauslegung teilte der Bundesgerichtshof jedoch nicht. Eine derartige Auslegung im Sinne der Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bei blosser auch grundloser Abberufung des Geschäftsführers von seiner Organstellung liefe auf eine durch den Vertragsinhalt im übrigen nicht gedeckte und daher unzulässige einseitige Verschaffung zusätzlicher Rechte für die GmbH hinaus. Die "Koppelung" von fristloser Kündigung des Anstellungsvertrages und der Abberufung als Geschäftsführer würde praktisch zu einem in das Belieben der GmbH gestellten freien Kündigungsrecht führen. Damit könnten in unzulässiger Weise sämtliche Schutzrechte des angestellten Geschäftsführers unterlaufen werden. Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit daher an die Vorinstanz zurück, die nun zu prüfen hat, ob die gegen den Geschäftsführer erhobenen Verfehlungen die fristlose Kündigung rechtfertigen.

Urteil des BGH vom 01.12.1997
II ZR 232/96

ZIP 1998, 652

 

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