Erhöhter Personalbedarf für ein bestimmtes Projekt als sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf stets eines sachlichen Grundes. Dieser kann auch im erhöhten Personalbedarf für ein bestimmtes Projekt gesehen werden. Voraussetzung für eine solche Befristung ist die zutreffende Prognose des Arbeitgebers, dass für die Beschäftigung des
Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr besteht.
Laut Bundesarbeitsgericht muss sich die Prognose nur auf das konkrete Projekt beziehen. Der Arbeitgeber muss deshalb nicht berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung in einem anderen Projekt (hier im Rahmen der Entwicklungshilfe) weiterbeschäftigt werden könnte.
Urteil des BAG vom 25.08.2004
7 AZR 7/04
Pressemitteilung des BAG
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