Keine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen und GmbH-Geschäftsführer mangels dessen Arbeitnehmereigenschaft

Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Geschäftsführer einer GmbH gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz nicht als Arbeitnehmer.

Hieran ändert sich auch nichts, wenn die beabsichtigte Bestellung eines Dienstnehmers zum Geschäftsführer unterbleibt. Durch einen Abberufungsakt oder die Nichtbestellung zum Geschäftsführer wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis. Vielmehr müssen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts weitere Umstände hinzukommen, aus denen folgt, dass neben dem Geschäftsführervertrag noch ein Arbeitsvertrag bestand oder ein solcher wieder aufgelebt ist oder dass der Anstellungsvertrag infolge der Abberufung zum Arbeitsvertrag geworden ist.

Beschluss des BAG vom 25.06.1997
5 AZB 41/96

Der Betrieb 1997, 2029

 

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