Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auch bei beim Arbeitnehmer bestehender Unbewusstheit über das Vorliegen eines solchen rechtswirksam
Eine Buchhalterin wurde nach ihrer Ausbildung mehrfach befristetet in dem Betrieb weiterbeschäftigt. Nach Ablauf der Befristung am 31.05.1994 arbeitete die Arbeitnehmerin weiter. Im Dezember desselben Jahres schlossen die Parteien einen weiteren, bis zum 31.12.1995 befristeten Arbeitsvertrag. Als Befristungsgrund wurde die Auflösung der Beschäftigungsdienststelle angegeben. Die Arbeitnehmerin meinte später, die Befristung sei unwirksam.Zunächst stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss zur Schließung des Betriebs oder der Dienststelle entschlossen hat, und wenn er die sichere Prognose stellen kann, dass auch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb bzw. einer anderen Dienststelle nicht möglich sein wird.
Das Gericht
Urteil des BAG vom 03.12.1997
7 AZR 651/96
Betriebs-Berater 1998, 1693
MDR 1998, 1355
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