Kriterien als Indizien für den Status eines Versicherungsvertreters als Arbeitnehmer oder Selbstständiger

Die Hamburg Mannheimer Versicherungsgesellschaft und ein Versicherungsvertreter stritten darum, ob das zwischen ihnen unter der Bezeichnung "selbständiger Versicherungsvertreter gemäss § 84 Absatz 1, § 92 HGB" abgeschlossene Vertragsverhältnis als ein Arbeitsvertrag anzusehen ist. Hierzu führte das Landesarbeitsgericht Nürnberg folgendes aus:

Bei einer Vertragsgestaltung, die dem Versicherungsvertreter keine unternehmerische Freiheit lässt, sondern nur das unternehmerische Risiko aufbürdet, ist von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen, wenn eine berufsbegleitende, durch die Versicherungsgesellschaft finanziell unterstützte Qualifizierung stattfindet, sich die unternehmerische Freiheit faktisch auf die Aufarbeitung vorgegebenen Adressmaterials beschränkt, der Einsatz von Untervertretern mittelbar durch ein Verbot der Weitergabe überlassener Adressen an Dritte untersagt ist und dem Vertreter ferner nicht erlaubt ist, ohne vorherige Zustimmung für ein anderes Unternehmen der Versicherungsbranche tätig zu werden.

In einem ähnlichen Fall bejahte der BGH die Arbeitnehmereigenschaft einer Mitarbeiterin der HUK-Coburg Versicherungsgruppe, die zusammen mit ihrem Mann ein Kundendienstbüro betrieb. Die Versicherung erwartete, dass das Büro täglich fünf Stunden für den Kundenverkehr geöffnet zu halten und auch ausserhalb dieser Zeiten die Kundenbetreuung zu sichern sei. Unerheblich war für die Karlsruher Richter der Wortlaut des Vertrages, in dem die Mitarbeiterin als "nebenberuflicher Vertrauensmann" bezeichnet wurde.

Danach sind folgende Kriterien Indizien der persönlichen Abhängigkeit des Versicherungsvertreters und damit der Arbeitnehmereigenschaft: Keine freie zeitliche Gestaltung der Tätigkeit; fachliche, inhaltsbezogene Weisungsbindung; Eingliederung in die betriebliche Organisation; keine Möglichkeit des Einsatzes von Untervertretern und schliesslich kein Verbleiben eines unternehmerischen Spielraums.

Urteil des LAG Nürnberg vom 25.02.1998
4 Sa 670/97 (nicht rechtskräftig)
ZIP 1998, 617
Urteil des BGH - VIII ZR 248/97 -

Betriebs-Berater 1998, 1694

 

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