Kriterien als Indizien für den Status eines Versicherungsvertreters als Arbeitnehmer oder Selbstständiger
Die Hamburg Mannheimer Versicherungsgesellschaft und ein Versicherungsvertreter stritten darum, ob das zwischen ihnen unter der Bezeichnung "selbständiger Versicherungsvertreter gemäss § 84 AbsatzBei einer Vertragsgestaltung, die dem Versicherungsvertreter keine unternehmerische Freiheit lässt, sondern nur das unternehmerische Risiko
In einem ähnlichen Fall bejahte der BGH die Arbeitnehmereigenschaft einer Mitarbeiterin der HUK-Coburg Versicherungsgruppe, die zusammen mit ihrem Mann ein Kundendienstbüro betrieb. Die Versicherung erwartete, dass das Büro täglich fünf Stunden für den Kundenverkehr geöffnet zu halten und auch ausserhalb dieser Zeiten die Kundenbetreuung zu sichern sei. Unerheblich war für die Karlsruher Richter der Wortlaut des Vertrages, in dem die Mitarbeiterin als "nebenberuflicher Vertrauensmann" bezeichnet wurde.
Danach sind folgende Kriterien Indizien der persönlichen Abhängigkeit des Versicherungsvertreters und damit der Arbeitnehmereigenschaft: Keine freie zeitliche Gestaltung der Tätigkeit; fachliche, inhaltsbezogene Weisungsbindung; Eingliederung in die betriebliche Organisation; keine Möglichkeit des Einsatzes von Untervertretern und schliesslich kein Verbleiben eines unternehmerischen Spielraums.
Urteil des LAG Nürnberg vom 25.02.1998
4 Sa 670/97 (nicht rechtskräftig)
ZIP 1998, 617
Urteil des BGH - VIII ZR 248/97 -
Betriebs-Berater 1998, 1694
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