Anhörung des Betriebsrats, Arbeitszeit und Tätigkeeitsgebiet bei Voraussetzungen an eine Versetzung zu prüfen


Der versetzte Autoverkäufer
Einem Autoverkäufer, der monatlich elfmal halbtags als Ladenverkäufer eingesetzt war, wurde der Ladendienst weitgehend entzogen. Auf Weisung seines Arbeitgebers sollte er künftig im Außendienst eingesetzt werden. Der Betriebsrat wurde nicht angehört.

Eine Versetzung ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Dort ist unter einer Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, zu verstehen.

Das Bundesarbeitsgericht nahm im vorliegenden Fall eine Versetzung an. Der Einsatz im Ladendienst unterscheidet sich nach der Aufgabenstellung wesentlich von der Tätigkeit eines Gebietsverkäufers. Auch die zeitliche Reduzierung der bisherigen Ladentätigkeit von ca. 25 % auf nur noch 2 % ist so erheblich, daß von einer Versetzung auszugehen ist. Als Grenze nahm das Gericht einen Tätigkeitsanteil von 20 % an. Da hier der Innendienstanteil um fast ¼ entzogen wurde, hätte der Betriebsrat angehört werden müssen. Weil dies unterblieben war, erwies sich die Versetzung als unwirksam.

Urteil des BAG vom 02.04.1996 1 AZR 743/95 Betriebs-Berater 1996, 1940

 

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