Änderungskündigung mit dem bloßen Ziel tarifwidriger Änderung des Arbeitsvertrages unwirksam

Nach der Regelung eines Firmentarifvertrages betrug die Arbeitszeit in einem Unternehmen 35 Stunden in der Woche. Der Arbeitgeber bot einer Mitarbeiterin die Erhöhung auf 38,5 Wochenstunden bei gleichzeitiger Lohnerhöhung von 3% an. Als die Arbeitnehmerin das Angebot ausschlug, erklärte der Arbeitgeber eine entsprechende Änderungskündigung, gegen die sich die Betroffene jedoch erfolgreich zur Wehr setzen konnte.

Eine Abweichung vom Tarifvertrag durch die Arbeitsvertragsparteien ist nur zulässig, wenn die Abweichung durch den Tarifvertrag gestattet ist oder die Änderung nur Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers enthält. Beides war hier nicht der Fall. Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu fest, dass der Arbeitszeitverlängerung von 10% lediglich eine 3%-ige Lohnerhöhung gegenüberstand. Die Änderung war für die Arbeitnehmerin insgesamt ungünstig. Da somit bereits das Angebot zur Vertragsänderung rechtlich unzulässig war, führte dies zwangsläufig auch zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Denn eine Änderungskündigung, mit der der kündigende Arbeitgeber das Ziel verfolgt, eine rechtlich unzulässige, weil tarifwidrige Änderung des Arbeitsvertrages durchzusetzen, ist insgesamt unwirksam.

Urteil des BAG vom 10.02.1999
2 AZR 422/98

RdW 1999, 469

 

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