Änderungskündigung mit dem bloßen Ziel tarifwidriger Änderung des Arbeitsvertrages unwirksam
Nach der Regelung eines Firmentarifvertrages betrug die Arbeitszeit in einem Unternehmen 35 Stunden in der Woche. Der Arbeitgeber bot einer Mitarbeiterin die Erhöhung auf 38,5 Wochenstunden bei gleichzeitiger Lohnerhöhung von 3% an. Als die Arbeitnehmerin das Angebot ausschlug, erklärte der Arbeitgeber eine entsprechende Änderungskündigung, gegen die sich die Betroffene jedoch erfolgreich zur Wehr setzen konnte.Eine Abweichung vom Tarifvertrag
Urteil des BAG vom 10.02.1999
2 AZR 422/98
RdW 1999, 469
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