Formularvetraglich "untergeschobene" Ausgleichsquittung unwirksam

Seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsreformgesetzes Anfang 2001 findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts statt. Bei Arbeitsverträgen sind jedoch gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.

Wird einem Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber vorformulierte Ausgleichsquittung "untergeschoben", mit der der Mitarbeiter ohne Gegenleistung auf ihm zustehende Ansprüche verzichtet, liegt darin eine unangemessene Benachteiligung. Der Anspruchsverzicht ist danach unwirksam. Arbeitsrechtliche Besonderheiten, die eine Inhaltskontrolle ausschließen, sind in derartigen Fällen nicht ersichtlich.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 24.09.2003
3 Sa 6/03
MDR 2004, 401

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 24.09.2003

 

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