Rückzahlungsregelungen im Arbeitsvertrag bedürfen klarer Nennung

Der Arbeitgeber ist berechtigt, sich die Rückforderung von freiwilligen Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Kündigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) vorzubehalten. Derartige Rückzahlungsklauseln müssen jedoch für den Arbeitnehmer klar, eindeutig und unmissverständlich vereinbart werden.
Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe bezahlt und wird im Übrigen auf die tariflichen Vorschriften verwiesen, liegt keine eindeutige Regelung vor. Die Verweisung auf den Tarifvertrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch tarifliche Rückzahlungsklauseln vereinbart sind.

Urteil des LAG Hamm vom 25.02.2000
Sa 2061/99

Handelsblatt vom 25.10.2000

 

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