Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes hat der Arbeitgeber grundsätzlich eine so genannte Sozialauswahl vorzunehmen. Insbesondere bei Großbetrieben kann problematisch sein, welche Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns in die soziale Auswahl einzubeziehen sind.Das Bundesarbeitsgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Layouterin war bei einem großen Zeitschriftenverlag für die Redaktion einer Frauenzeitschrift tätig. Die Zeitschrift wurde eingestellt und die gesamte Redaktion aufgelöst. Nach der betriebsbedingten Kündigung meinte die Mitarbeiterin, der Arbeitgeber hätte eine Sozialauswahl unter Einbeziehung aller Layouter/innen der anderen Verlagsredaktionen vornehmen müssen.
Dies sahen die Erfurter Richter anders. Kann ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag
Urteil des BAG vom 17.02.2000; Az.: 2 A ZR 142/99
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