Schriftform bei Ausbildungsvertrag

Ein Rechtsanwalt und eine Auszubildende stritten über die Wirksamkeit eines mündlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrages. Hierzu das Bundesarbeitsgericht: "Ein Berufsausbildungsvertrag ist nicht wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 4 Absatz 1, Satz 1 BBiG formnichtig".

Hieran hat auch die am 18.10.1991 verkündete EG-Richtlinie über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen (Richtlinie 91/533-EWG) nichts geändert.

Urteil des BAG vom 21.08.1997
5 AZR 713/96

NJW 1998, 922

 

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