Schriftformmodalitäten bei Abänderung des Arbeitsvertrages

Ist - wie üblich - in einem schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart, dass Abänderungen und Ergänzungen der Vereinbarung der Schriftform bedürfen, so kann dies dadurch geschehen, dass die Änderung unter den Vertragstext gesetzt, in eine gesonderte Urkunde aufgenommen oder in die bisherigen Vertragstexte eingefügt wird.

In jedem Fall bedarf jedoch die Änderung zur Wahrung der Schriftform der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 02.09.1997
3 Sa 498/96

Handelsblatt vom 04.03.1998

 

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