Keine Rückabwicklung eines angefochtenen Arbeitsvertrags

Die wirksame Anfechtung eines Vertrags führt grundsätzlich dazu, dass dieser von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren. Dieser Grundsatz funktioniert bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen aber schon deshalb nicht, weil bereits erbrachte Arbeitsleistungen nicht zurückgegeben werden können. Angefochtene Arbeitsverhältnisse sind daher erst ab der erklärten Anfechtung als unwirksam anzusehen. Eine Rückwirkung der Anfechtung kommt nur insoweit in Betracht, als keine Arbeitsleistung mehr erbracht wurde.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die gezahlte Vergütung dann nicht zurückfordern kann, soweit die Arbeitsleistung bereits erbracht wurde. Er kann den Arbeitslohn auch nicht wegen (hier vorliegender) mangelnder Qualifikation des Mitarbeiters rückwirkend mindern.

Urteil des LAG Nürnberg vom 28.08.2003
8 Sa 142/03
Praktiker Report Heft 1/2004, Seite 8.6

Urteil des LAG Nürnberg vom 28.08.2003

 

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