Wirksamkeit einer mündlichen Kündigung bleibt von der Schriftformklausel hinsichtlich Änderungen des Arbeitsvertrags unberührt
Wirksamkeit einer mündlichen KündigungEin Arbeitgeber kündigte ein Arbeitsverhältnis mündlich. Der gekündigte Arbeitnehmer berief sich auf eine Schriftformklausel im Arbeitsvertrag, wonach Abreden und Ergänzungen sowie Änderungen des Vertrages nur wirksam werden, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.
Derartige Schriftformklauseln erfassen entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers grundsätzlich nur diejenigen Abreden, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses betreffen und erfüllen somit reine Beweissicherungsfunktion. Durch eine Kündigung
Der Arbeitnehmer konnte sich daher nicht auf die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.12.1996 7 Sa 889/96 Betriebs-Berater 1997, 1212
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