Auswirkungen eines Streikgegenprogramms für Arbeitnehmer bei Wellenstreik

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in zwei Fällen mit den Folgen eines überraschenden Kurzstreiks (sogenannter "Wellenstreik") zu befassen. Während eines Streiks haben die Streikenden keinen Anspruch auf Vergütung und Beschäftigung. Zu den Streikfolgen, die den Arbeitnehmern zuzurechnen sind, gehören auch solche Arbeitsausfälle, die durch Gegenmaßnahmen verursacht werden, mit denen der Arbeitgeber die streikbedingten Betriebsstörungen möglichst gering halten will. Allerdings sind die Arbeitnehmer mit den Folgen eines solchen Streikgegenprogramms nur dann zu belasten, wenn es sich nicht um vorbeugende Maßnahmen des Arbeitgebers handelt, die über die reine Gegenwehr hinausgehen, die also den Rahmen des Arbeitskampfs erweitern.

Hat der Streik in einer Druckerei bereits begonnen, ist das bestreikte Unternehmer berechtigt, mit einer Ersatzmannschaft eine reduzierte Ausgabe der zu druckenden Tageszeitung herzustellen. Dies ist als konkrete Arbeitsmaßnahme zu bewerten, so dass in einem derartigen Fall die Streikenden auch dann keinen Anspruch auf Lohn haben, wenn sie den Streik während der laufenden Schicht beenden, aber vom Arbeitgeber wegen der eingestellten Ersatzmannschaft nicht mehr zur Arbeit herangezogen werden.

Vergibt der Arbeitgeber jedoch lediglich in Erwartung künftiger Streikmaßnahmen vorsorglich Arbeiten an ein Fremdunternehmen, so wird er von seiner Entlohnungspflicht nicht frei, wenn der befürchtete Streikaufruf letztendlich ausbleibt. Bei einer solchen, bloß vorbeugenden Maßnahme würde der Arbeitgeber selbst im Arbeitskampf aktiv und den Arbeitswilligen die Beschäftigung zu Unrecht verweigern.

Urteile des BAG vom 15.12.1998
1 AZR 289/98 und 216/98

NJW 1999, 2388 und 2389

 

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