Keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers für die Zeit des Streiks
Vergütungspflicht während StreikDie Stadtwerke Remscheid, die mit nahezu 100 Bussen und über 200 Fahrern den öffentlichen Nahverkehr betreibt, wurde im Jahre 1992 im Rahmen der Tarifverhandlungen 9 Tage lang bestreikt.
Ein nicht gewerkschaftlich organisierter Busfahrer wollte am 1. Streiktag gleichwohl seinen Dienst antreten. Er wurde, da der gesamte Betrieb streikbedingt lahmgelegt war, wieder nach Hause geschickt. Gleichwohl verlangte er für die 9 Tage Lohn. Das BAG hatte nun über die Zahlungsklage des Busfahrers zu entscheiden. Der Arbeitnehmer unterlag.
Entgegen der früheren Rechtssprechung, räumten die Richter dem Arbeitgeber das Recht ein, während des Streiks den Betrieb stillzulegen und damit die beiderseitigen Rechte aus dem Arbeitsvertrag
Bestreikte Betriebe haben daher 2 Möglichkeiten:
1. Sie setzen den Betrieb mit Hilfe arbeitswilliger (oder neuer) Arbeitnehmer fort oder
2. Sie beugen sich der Streikmaßnahme, stellen den Betrieb ein und schulden für diese Zeit nach dieser Entscheidung keine Vergütung.
Urteil des BAG vom 22.03.1994 I AZR 622/93 NJW 1995, 477
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