Streik, Urlaubsanspruch
Kein Urlaub im StreikEin streikender Arbeitnehmer kann keinen Urlaubsantrag stellen, um das Verfallen des restlichen Vorjahresurlaubs zu verhindern.
Der Urlaub kann nur gewährt werden, wenn der Mitarbeiter seinen Streik unterbricht. Tut er das nicht, verfällt der Resturlaub.
Urteil des BAG 7 AZR 884/95 Impulse Heft 6/97, Seite 29
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