Arbeitgeber schuldet keinen Arbeitslohn für Feiertag bei Streikaussetzung an Feiertagen

Ein Unternehmen der Klempner- und Sanitärtechnik wurde bestreikt. Die streikführende IG- Metall teilte dem Unternehmer mit, sie werde den Streik über die Pfingsttage aussetzen und am darauffolgenden Dienstag fortsetzen.

Ein gewerkschaftlich organisierter Streikteilnehmer klagte auf Lohnzahlung für den Pfingstmontag. Der Arbeitgeber lehnte jede Zahlung ab.

Durch alle Gerichtsinstanzen wurde dem Arbeitgeber bestätigt, dass er für den Feiertag keinen Arbeitslohn schuldet. Ein Entgeldanspruch besteht nur, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall darstellt. Die Gerichte gingen jedoch davon aus, dass der Streik an diesem Tag tatsächlich nicht unterbrochen und damit mitursächlich dafür war, dass nicht gearbeitet wurde.

Die Erklärung der Gewerkschaft über die Streikaussetzung genügte den Richtern jedenfalls nicht, zumal offensichtlich nur der Zweck verfolgt wurde, für die Streikenden die Feiertagslohnzahlung zu erreichen. Vielmehr hätte es eines ernsthaften Arbeitsangebotes des Arbeitnehmers oder einer verbindlichen Erklärung der Streikleitung über die (dauerhafte) Streikbeendigung bedurft. Da beides nicht vorlag, stand dem Arbeitnehmer somit kein Vergütungsanspruch zu.

Urteil des BAG vom 01.03.1995
AZR 786/94
Ein Unternehmen der Klempner- und Sanitärtechnik wurde bestreikt. Die streikführende IG- Metall teilte dem Unternehmer mit, sie werde den Streik über die Pfingsttage aussetzen und am darauffolgenden Dienstag fortsetzen.

Ein gewerkschaftlich organisierter Streikteilnehmer klagte auf Lohnzahlung für den Pfingstmontag. Der Arbeitgeber lehnte jede Zahlung ab.

Durch alle Gerichtsinstanzen wurde dem Arbeitgeber bestätigt, dass er für den Feiertag keinen Arbeitslohn schuldet. Ein Entgeldanspruch besteht nur, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall darstellt. Die Gerichte gingen jedoch davon aus, dass der Streik an diesem Tag tatsächlich nicht unterbrochen und damit mitursächlich dafür war, dass nicht gearbeitet wurde.

Die Erklärung der Gewerkschaft über die Streikaussetzung genügte den Richtern jedenfalls nicht, zumal offensichtlich nur der Zweck verfolgt wurde, für die Streikenden die Feiertagslohnzahlung zu erreichen. Vielmehr hätte es eines ernsthaften Arbeitsangebotes des Arbeitnehmers oder einer verbindlichen Erklärung der Streikleitung über die (dauerhafte) Streikbeendigung bedurft. Da beides nicht vorlag, stand dem Arbeitnehmer somit kein Vergütungsanspruch zu.

Urteil des BAG vom 01.03.1995
AZR 786/94

RdW 1995, 629

 

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