Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitszeitvereinbarung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer wichtigen Entscheidung klargestellt, dass die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Soweit ein Arbeitgeber nach seinem Austritt aus dem Arbeitgeberverband nicht tarifgebunden ist, darf er bei Neueinstellungen daher durchaus Arbeitszeiten bis zur gesetzlichen Grenze von 48 Wochenstunden vereinbaren.

Urteil des BAG vom 30.10.2001; Az.: 1 ABR 8/01

 

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