Keine Beratung in eigenen Sachen

Betriebsratsmitglieder dürfen nicht an einer Beratung teilnehmen, wenn sie persönlich betroffen sind. Ein Arbeitgeber hatte die Umgruppierung eines Betriebsratsvorsitzenden beantragt. Der Betroffene nahm zwar an der Abstimmung nicht teil, hatte aber in der Beratung mitgewirkt. Die anschließende Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats erklärte das BAG für unwirksam: Der Betriebsratsvorsitzende hätte auch an der Beratung nicht teilnehmen dürfen, vielmehr hätte ein Ersatzmitglied bestimmt werden müssen.

(BAG, Urteil vom 3.8.1999, Az. 1 ABR 30/98)

 

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