Ersatz von Anwaltskosten des Betriebsrats
Nach § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören auch die Anwaltskosten, die dem Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung entstehen. Nicht erstatten muss der Arbeitgeber jedoch die einem Betriebsratsmitglied anfallenden Rechtsanwaltsgebühren, die wegen dessen Kündigung in einem Zustimmungsverfahren nach § 103 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz angefallen sind. Bei einem solchen Verfahren geht es nicht um die kollektiven Interessen des Betriebsrats, sondern um die individualrechtlichen Belange des einzelnen Betriebsratsmitglieds gegenüber dem Arbeitgeber. Hierbei entstehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.Beschluss des BAG vom 05.04.2000
7 ABR 6/99
ZAP EN-Nr. 711/2000
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