Gesundheitsschutz bei Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz bei BildschirmarbeitDer Betriebsrat eines großen Bauunternehmens verlangte eine umfangreiche Betriebsvereinbarung, in der Bestimmungen über die Unterbrechung der Arbeit an Bildschirmarbeits-plätzen, über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf kostenlose Augenuntersuchungen und über die Führung eines EDV-Bestandsverzeichnisses geregelt werden sollten.
Das Bundesarbeitsgericht sah lediglich hinsichtlich der Unterbrechung der Bildschirmarbeit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, da es hier um die Umsetzung der EG-Bildschirmrichtlinie von 1990 ging.
Hinsichtlich der Augenuntersuchungen verneinte das Gericht
Auch ein Anspruch auf Abschluß einer Betriebsvereinbarung, die den Betrieb zur Führung eines EDV-Bestandsverzeichnisses verpflichtet, verneinte das Gericht, da sich insoweit ein eventueller Anspruch unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebe.
Beschluß des BAG vom 02.04.1996 1 ABR 47/95 Der Betrieb 1996, 786
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