Betriebsvereinbarung über innerbetriebliche Stellenausschreibung

Hat sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung verpflichtet, muss er dem ausnahmslos nachkommen. Er darf daher die innerbetriebliche Ausschreibung nicht mit der Begründung unterlassen, der zu besetzende Arbeitsplatz sei für Mitarbeiter des Betriebs nicht geeignet oder an diesem Arbeitsplatz bestehe seitens der Belegschaft kein Interesse.
Es kann nicht der Einschätzung des Arbeitgebers überlassen werden, ob eine Ausschreibung überflüssig ist und damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt. Der Betriebsrat ist daher beim Verstoß gegen die getroffene Vereinbarung in jedem Fall berechtigt, einer Einstellung zu widersprechen.

Beschluss des Hessischen LAG vom 02.11.1999; Az.: 4 Ta BV 31/99

 

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