Bestimmbarkeit der "sozialen Auswahl" bei Widerspruch des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Macht der Betriebsrat mit seinem Widerspruch nach § 102 III Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geltend, der Arbeitgeber habe zu Unrecht Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbezogen, müssen diese Arbeitnehmer vom Betriebsrat entweder konkret benannt oder zumindest anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein.

Urteil des BAG vom 09.07.2003
5 AZR 305/02
NJW 2004, 314

Urteil des BAG vom 09.07.2003

 

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