Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Gestaltung von Geschäftsbriefen


Kein Mitbestimmungsrecht bei Gestaltung von Geschäftsbriefen
Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter anweist, auf Geschäftsbriefen künftig ihre Vor- und Nachnamen sowie die Nummer ihres betrieblichen Telefonanschlusses anzugeben. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts regelt eine derartige Anweisung nicht das "Ordnungsverhalten" der Arbeitnehmer, sondern lediglich die Form und die einheitliche Gestaltung von Arbeitsergebnissen und damit die Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeit.

Beschluß des BAG vom 08.06.1999 1 ABR 67/98 RdW Heft 13/1999, Seite III

 

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