Kein Verbot offener streitiger Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Kein Maulkorb für die Geschäftsleitung "br />Ein gedeihliches Zusammenarbeiten mit dem Betriebsrat war in einer Schalterfabrik schon lange nicht mehr möglich. 30 Gerichtsverfahren,die der Betriebsrat wegen zum Teil lächerlicher Kleinigkeiten angezettelt hatte, mußte der Firmeninhaber allein in einem Jahr über sich ergehen lassen. "br />
Dem Firmenchef platzte schließlich der Kragen. Auf einer Betriebsversammlung tobte er vor versammelter Belegschaft, er habe vom Betriebsrat "die Schnauze voll". Dem folgten weitere verbale Attacken.

Der Betriebsrat zog natürlich wieder vor Gericht, erlitt vor dem LAG Köln aber eine herbe Schlappe. Das Betriebsverfassungsgesetz verbiete nach Ansicht der Richter streitige und offen ausgetragene Auseinandersetzungen und "kampfbetonte Ausführungen" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht. Die verständnisvollen Richter sahen daher auch keinen Anlaß, folgende weitere Aussprüche der Geschäftsleitung zu beanstanden: "br />
"Eine Zusammenarbeit mit diesem Betriebsrat ist unmöglich". "Dieser Betriebsrat muß vor die Wand laufen". "Sorgt endlich dafür, daß diese Leute von der Bildfläche verschwinden". "Der Betriebsrat kann machen, was er will; wir tun, was wir wollen." "br/>
Urteil des LAG Köln 9 TaBV 68/94 Impulse 8/95, S. 120

 

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