Anwaltskosten fallen unter dem Betriebsrat durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten


Anwaltskosten des Betriebsrats
Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber die dem Betriebsrat durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu zählen auch Anwaltsgebühren im Rahmen eines vom Betriebsrat geführten Rechtsstreits.

Der Arbeitgeber ist zur Kostentragung jedoch nur in Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren verpflichtet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß der Betriebsrat mit seinem Rechtsvertreter eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart hat, braucht der Arbeitgeber nicht zu übernehmen.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 31.03.1998 1 TaBV 43/97 (nicht rechtskräftig)Betriebs-Berater 1998, 1314

 

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