Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Betriebsratsmitglieder genießen nach § 15 Kündigungsschutzgesetz besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt, in der ein Personalvertreter beschäftigt ist, so muss er in eine andere Abteilung übernommen werden, es sei denn dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich.Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber die Umsetzung des Betriebsratsmitglieds notfalls dadurch ermöglichen muss, dass er einem anderen Arbeitnehmer kündigt, der nicht der Personalvertretung angehört. Ob in Ausnahmefällen die sozialen Belange des von einer derartigen Freikündigung betroffenen Arbeitnehmers den Interessen des Betriebsratsmitglieds vorgehen können, ließen die Erfurter Richter bei ihrer Entscheidung offen.
Urteil des BAG; Az.: 2 AZR 494/99
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