Auslandsdienstreisen nicht mitbestimmungspflichtig

Der Betriebsrat eines auch im Ausland tätigen Unternehmens vertrat die Auffassung, Auslandsdienstreisen von Mitarbeitern mit mindestens einer Übernachtung seien als Versetzungen anzusehen und damit mitbestimmungspflichtig.

Wie schon das zuständige Landesarbeitsgericht folgte das Bundesarbeitsgericht dieser Auffassung nicht. Bei derartigen Dienstreisen liegt in der Regel keine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände und damit keine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor. Maßgeblich sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls.

Bundesarbeitsgericht; Az.: 1 ABR 40/98

 

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