Anrufbeantworter für Betriebsrat

Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat Sachmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört neben Kopier- und Telefaxgerät auch ein Anrufbeantworter, damit die Arbeitnehmer den Betriebsrat stets erreichen können.

Beschluss des BAG; Az.: 7 ABR 9/99

 

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