Anforderungen an tarifvertraglich vorgesehene Zustimmung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung
Ist in einem Tarifvertrag
festgelegt, dass der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung
bestimmter Arbeitnehmer zustimmen muss, so hat im Streitfall der Arbeitgeber zu beweisen, dass der Betriebsrat die Zustimmung erteilt hat. Eine Zustimmung ist nicht schon darin zu sehen, dass der
Betriebsrat zur Kündigung
schweigt. Anders als im normalen Anhörungsverfahren ist vielmehr eine positiv zur Kündigung
Stellung nehmende Erklärung des Betriebsrats erforderlich. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn der Betriebsrat auf dem Anhörungsbogen weder ankreuzt, dass er der Kündigung
zustimmt noch, dass er diese zur Kenntnis nimmt oder ihr widerspricht, sondern lediglich unter dem Punkt „Widerspruch“ schriftliche Ausführungen macht.
Urteil des Hessischen LAG vom 09.02.2005
2 Sa 1668/04
Pressemitteilung des Hessischen LAG
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