Anwesenheitsrecht des Betriebsrats bei Verhandlungen über Aufhebungsvertrag
Nach § 82 Abs. 2 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Arbeitnehmer ein Recht auf Erörterung der Bestandteile ihres Arbeitsentgelts, der Beurteilung ihrer Leistung und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb. Hierzu kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzugezogen
werden.
Will der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied zu Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag hinzuzuziehen, muss es in dem Gespräch über den Aufhebungsvertrag zumindest auch um eines der im Gesetz
aufgeführten Themen gehen. Dies ist in der Praxis häufig der Fall, da in der Regel nicht nur die Modalitäten des Aufhebungsvertrags besprochen werden, sondern auch die Alternativen hierzu und damit die Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers im Betrieb. Daran fehlt es aber, wenn nur noch die Modalitäten des Aufhebungsvertrags erörtert werden.
Urteil des BAG vom 16.11.2004
1 ABR 53/03
Pressemitteilung des BAG
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