Keine erneute Mitbestimmung des Betriebsrats bei bestehender Betriebsvereinbarung
Besteht in einem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung, in der die regulären Arbeitstage festgelegt und keine Ausnahmen für bestimmte Tage zugelassen sind, steht dem Betriebsrat kein nochmaliges Mitspracherecht zu, wenn die Unternehmensleitung bestimmt, dass die Belegschaft anders als in den Vorjahren
am Karnevalsdienstag arbeiten muss. Der Faschingsdienstag ist - so das Bundesarbeitsgericht - ein „normaler“ Werktag, der somit durch die bestehende Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Hinweis: Von der Beurteilung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats zu trennen ist die Frage, ob die Mitarbeiter möglicherweise durch eine jahrelange betriebliche Übung einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung am Karnevalsdienstag erworben haben.
Urteil des BAG vom 26.10.2004
1 ABR 31/03
Pressemitteilung des BAG
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