Erfordernis des Vornamens des Sachbearbeiters in Geschäftsbriefen - Mitbestimmungsrecht dadurch nicht verletzt

Nach einem Beschluß des Bundesarbeitsgerichtes kann der Arbeitgeber anordnen, daß die Sachbearbeiter in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben haben, ohne sich zuvor an den Betriebsrat zu wenden. Der Betriebsrat wird hierdurch nicht in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt.

Anzumerken ist, daß die Frage, inwieweit die Mitarbeiter durch die Verpflichtung zur Angabe ihres Vornamens in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden sind, hier nicht entschieden worden ist. Festgestellt wurde nur, dass die Rechte des Betriebsrates nicht beschnitten worden sind.

(Beschluß des Bundesarbeitsgerichtes v. 08.06.1999 , AZ 1 ABR 67/98)

 

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