Bei Geebotenheit und Zumutbarkeit für Arbeitgeber Anspruch auf Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist der Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer in Arbeitsräumen durch passives Rauchen nicht in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Ein Arbeitnehmer besitzt einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen geboten ist und für den Arbeitgeber zumutbar ist. Das ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 618 BGB.
Das Bundesarbeitsgericht hat einer Arbeitnehmerin mit einer Atemwegserkrankung, die mit mehreren Rauchern in einem Großraumbüro untergebracht war, einen Anspruch auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes zugesprochen.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichtes v. 17.02.1998 - AZ 9 AZR 84/97)

 

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