Anspruch auf zur Verfügungstellung eines rauchfreien Arbeitsplatzes

Zwei Gerichtsentscheidungen zum Schutz von Nichtrauchern vor Passivrauchen erregten in den letzten Wochen die allgemeine Aufmerksamkeit:

Das Rauchen an öffentlich zugänglichen Aufenthaltsorten verletzt einen Nichtraucher nicht in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Ein Nichtraucher begehrte mit seiner Verfassungsbeschwerde die Feststellung, dass der Staat in diesem Bereich seiner ihm obliegenden Schutzpflicht nicht hinreichend nachgekommen und der derzeitige gesetzliche Nichtraucherschutz völlig unzulänglich sei. Demgegenüber zählte das Gerichte eine Reihe von Vorschriften zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz, in Bussen, Bahnen und Taxen auf. Außerdem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass es im privaten Bereich das Hausrecht erlaube, das Rauchen zu untersagen. Von einer gänzlichen Untätigkeit des Gesetzgebers und völlig unzureichenden Maßnahmen kann demzufolge nicht gesprochen werden. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Erfolgreicher endete der Prozess einer Büroangestellten, die in einem Grossraumbüro in unmittelbarer Nähe von etwa 10 stark rauchenden Kolleginnen und Kollegen umgeben war. Die Angestellte konnte chronische Erkrankungen der Atemwege durch Vorlage entsprechender Atteste von Haus- und Facharzt nachweisen. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber, seiner Angestellten einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Beschluss des BVerfG vom 09.02.1998- 1 BvR 2234/97
Urteil des BAG vom 17.02.1998- 9 AZR 84/97

NJW Heft 11/98, Seite XVI und XXXVIII

 

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