Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung nur bei ernsthafter Bewerbung und Geeignetheit
Eine Stadt hatte die Stelle einer Frauenbeauftragten öffentlich ausgeschrieben. Ein gerade im ersten juristischen Staatsexamen stehender Jurastudent bewarb sich. Wie zu erwarten war, wurde er abgelehnt. Offenbar hatte der angehende Jurist von der Vorschrift des § 611a BGB gehört, wonach ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen darf, und erhob Klage auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages.Seine Klage scheiterte in allen Instanzen daran, daß es dem Kläger offenbar gar nicht um eine ernsthafte Bewerbung
Dem jungen Mann bleibt der Trost, auf diesem Weg praktischen Anschauungsunterricht erhalten zu haben, der ihn hoffentlich bei seinen arbeitsrechtlichen Studien weitergebracht hat.
Urteil des BAG, 8 AZR 365/97. JW Heft 50/1998, Seite XLVI. Pressemitteilung des BAG vom 22.11.1998
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