Keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Blutuntersuchung

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, einer vom Arbeitgeber veranlassten, routinemäßigen Blutuntersuchung zur Klärung, ob er alkohol- oder drogenabhängig ist, zuzustimmen, wenn es an einer entsprechenden gesetzlichen, tarif- oder einzelvertraglichen Grundlage fehlt. Eine entsprechende Anordnung des Arbeitgebers verstößt daher in der Regel gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

Eine Blutuntersuchung des Arbeitnehmers kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn die Entscheidung des Arbeitgebers, auf hinreichend sicheren, tatsächlichen Feststellungen beruht, die einen Eignungsmangel des Arbeitnehmers wegen (vermuteter) Alkohol- oder Drogenabhängigkeit als naheliegend erscheinen lassen.

Bundesarbeitsgericht; vom 12.8.1999; Az.: 2 AZR 55/99

 

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