Keine Verbreitung von Prozessschriftsätzen im Betrieb
Ein Arbeitnehmer führte gegen seinen Arbeitgeber ein arbeitsgerichtliches Schiedsverfahren. Während des Verfahrens brachte der Arbeitgeber die beim Schiedsgericht eingereichte Klagebegründung mindestens 28 Mitarbeitern zur Kenntnis. Der Arbeitnehmer war über dieses Verhalten empört und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach dem Arbeitgeber dieses Verhalten untersagt werden sollte.Das angerufene Sächsische Landesarbeitsgericht entschied, dass der Partei einer Kündigungssache im Wege der einstweiligen Verfügung die weitere Verbreitung der im Verfahren gewechselten Schriftsätze im Betrieb verboten werden kann, wenn anderenfalls eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gegenseite zu befürchten ist.
Urteil des Sächsischen LAG vom 02.09.1998
2 Sa 906/98
MDR 1999, 812
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