Heimliches Mithören von Telefonaten grundsätzlich unzulässig

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist das heimliche Mithörenlassen eines Dritten von Gesprächen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Daten oder Informationen ausgetauscht werden, die überhaupt nicht den persönlichen Bereich des Sprechenden berühren.
Sofern das Mithörenlassen unzulässig war, darf das erlangte Wissen in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden.

(Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes v. 29.10.1997 - AZ 5 AZR 508/96)

 

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