Gleichbehandlungspflicht der Beschäftigten aller Dienststellen bei Einführung eines Job-Tickets
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes darf ein öffentlicher Arbeitgeber nicht ohne einen sachlichen Grund den Beschäftigten in einer Dienststelle den Kauf eines Job-Ticket anbieten und dies bei einer anderen Dienststelle nicht tun. Dadurch werden die Bediensteten in der zweiten Dienststelle benachteiligt, die gerne ein Job-Ticket haben möchten. Eine sachlicher Grund liegt dann vor, wenn in einer Dienststelle nahezu alle Beschäftigten dem Arbeitgeber ein Job-Ticket abkaufen möchten, in einer weiteren Dienststelle die Arbeitnehmer jedoch nur zu einem kleinen Teil an dem Erwerb eines Job-Ticket interessiert sind. "br/>Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 11.08.1998, AZ 9 AZR 39/97
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