Diskriminierung von schwangeren Arbeitnehmern

Nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofes dürfen aufgrund ihrer Schwangerschaft erkrankte und arbeitsunfähig gewordene Frauen nicht durch Gesetz von einer vollen Lohnfortzahlung ausgenommen werden, wenn ansonsten Arbeitnehmer im Krankheitsfalle volle Lohnfortzahlung erhalten. Eine volle Fortzahlung des Lohns braucht hingegen nicht zu erfolgen, wenn Schwangere aufgrund von gewöhnlichen Schwangerschaftsbeschwerden oder um das Kind zu schonen von der Arbeitsstelle fernbleiben.

Ferner stellt der europäische Gerichtshof fest, daß der Arbeitgeber nicht durch gesetzliche Vorschriften berechtigt sein darf, arbeitsfähige schwangere Frauen gegen deren Willen von der Arbeit freizustellen und ihnen einen geringeren Lohn zu zahlen.

Urteil des europäischen Gerichtshofes v. 19.11.1998 , AZ Rs. C-66/96

 

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