Angemessene Entschädigung wegen Diskriminierung: körperliche Leistungsfähigkeit nicht schon aufgrund Geschlechtszugehörigkeit beurteilungsfähig

Nach § 611 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, einer Weisung oder einer Kündigung nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine diesbezüglich unterschiedliche Behandlung ist jedoch zulässig, soweit ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für eine Tätigkeit ist. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil ein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz anbietet, der neben sonstigen Fachkenntnissen auch körperliche Leistungsfähigkeit (gelegentliches Tragen von 50 kg-Säcken) voraussetzt. "br />Die körperliche Kraft eines Bewerbers kann nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Köln nicht bereits auf Grund seiner Geschlechtszugehörigkeit, sondern nur auf Grund seiner individuellen Konstitution beurteilt werden. Danach stellt es eine unzulässige Diskriminierung einer Bewerberin dar, wenn ihre Einstellung mit der Begründung abgelehnt wird, dass die geforderte körperliche Tätigkeit "von einer weiblichen Angestellten einfach nicht verlangt werden könne". Die diskriminierte Stellenbewerberin ist in einem derartigen Fall berechtigt, eine angemessene Entschädigung (hier zwei tarifliche Durchschnittsgehälter) von dem Unternehmen zu verlangen.

Urteil des LAG Köln vom 25.05.2000; Az.: 19 Ca 10769/99

 

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