Beginn einer Ausschlussfrist bei Ansprüchen wegen Mobbings erst mit Beginn der letzten Mobbing-Handlung
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wie sich vertraglich vereinbarte Ausschlussklauseln auf Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen infolge Mobbings auswirken, wenn die Verletzungshandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg verübt wurden. Nach Auffassung der obersten Arbeitsrichter soll für den Beginn der Ausschlussfrist bei Mobbing-Fällen wegen der systematischen, sich aus mehreren Vorfällen zusammensetzenden Verletzungshandlung in der Regel erst die letzte Mobbing-Handlung maßgeblich sein. Bei der Beurteilung des Anspruchs, z. B. auf Schmerzensgeld, sind bei einem „übergreifendenden systematischen Vorgehen“ auch länger zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen. Urteil des BAG vom 16.05.2007 8 AZR 709/06 NZA 2007, 1154
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