Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber „gemobbtem“ Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings, wenn er von seinem Vorgesetzten durch dessen dauerhafte, systematische, degradierende oder beleidigende Handlungen eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hat. In diesem Fall kann er auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes verlangen, um nicht weiteren Schikanen des Vorgesetzten ausgesetzt sein zu müssen, soweit im Betrieb ein solcher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Schutzpflicht des Arbeitgebers geht im Regelfall jedoch nicht soweit, dass der Betroffene die Entlassung des „mobbenden“ Vorgesetzten verlangen kann. Urteil des BAG vom 25.10.2007 8 AZR 593/06
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