Versetzung nur im Umkreis von 200 Kilometern erlaubt
Während der Elternzeit einer angestellten Arbeitnehmerin verlegte der Arbeitgeber seine Unternehmenszentrale an einen 270 Kilometer entfernten Ort. Als die Frau ihre Arbeit wieder aufnehmen wollte, wurde sie an den neuen Betriebssitz beordert. Die Mitarbeiterin weigerte sich angesichts der für sie unzumutbaren Entfernung. Daraufhin stellte der Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen ein.
In dem anschließenden Rechtsstreit hatte die Arbeitnehmerin mit ihrer Zahlungsklage Erfolg. Das Gericht
kam zu dem Ergebnis, dass eine Versetzung über eine Entfernung von 200 Kilometern in aller Regel unzumutbar ist. Dies gilt besonders für eine junge Mutter. Da die Frau ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten hatte, muss der Arbeitgeber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vereinbarte Vergütung bezahlen.
Urteil des Hessischen LAG vom 14.06.2007
11 Sa 296/06
Pressemitteilung des Hessischen LAG
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