Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz bei Beförderung zu beachten
Der Betreiber einer Privatschule beschäftigte neben dem Schulleiter vier Lehrer und zwei Lehrerinnen. Nachdem zwei der Lehrer mit einem Wechsel in eine staatliche Schule drohten, wenn sie nicht - wie der Schulleiter - einen beamtenähnlichen Dienstvertrag
bekämen, wurde diesem Wunsch stattgegeben. Den darauf folgenden Antrag einer der Lehrerinnen, ebenfalls in ein beamtenähnliches Vertragsverhältnis übernommen zu werden, lehnte der Dienstherr aus Kostengründen ab. Ferner wurde argumentiert, der Bedarf an männlichen Lehrkräften sei größer, da an der Schule über 90 Prozent Jungen unterrichtet würden.
Das Bundesarbeitsgericht sah darin einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 18.8.2006 (AGG) verbietet in den §§ 7, 1 jede geschlechtsbezogene Benachteiligung. Die vorgebrachten finanziellen Engpässe rechtfertigten nicht, dass der Schulträger die klagende Lehrerin nicht einmal in die Auswahl einbezogen hatte. Daneben reichte auch der hohe Jungenanteil an der Schule nicht als Grund aus, bei der gebotenen Auswahlentscheidung ausschließlich auf das männliche Geschlecht abzustellen.
Urteil des BAG vom 14.08.2007
9 AZR 943/06
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