Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz umfasst nicht den Schutz vor bloßer Geruchsbelästigung
Arbeitnehmer sind durch das Gesetz
vor dem so genannten Passivrauchen am Arbeitsplatz geschützt. Dieser gesetzliche Schutz geht nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin jedoch nicht soweit, dass in den Arbeitsräumen außerhalb der Dienstzeit nicht geraucht werden dürfte.
Der Nichtraucherschutz umfasst somit nicht die Geruchsbelästigung, die auch nach dem Lüften zuvor berauchter Räume zwangsläufig bestehen bleibt.
Urteil des LAG Berlin vom 18.03.2005
6 Sa 2585/04
ZAP EN-Nr. 403/2005
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